Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HBS Präzisionsteile GmbH
(im Folgenden HBS)
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Käufer / Besteller und HBS geschlossenen Verträge über die
Lieferungen von Waren. Insoweit gelten ausschließlich die
Geschäftsbedingungen der HBS. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer
Vertragspartner werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Nebenabreden und Abweichungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform,
wobei fernschriftliche Vereinbarungen der Schriftform genügen.
(2)
Die Waren von HBS sind ausschließlich für die Nutzung der
Unternehmer bestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur
für Unternehmer.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote von HBS sind freibleibend, es sei denn, dass HBS
diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unterlagen, Prospekte,
Zeichnungen, Maße, Belastbarkeitswerte, Gewichtsangaben und Muster sind
solange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt
gemacht werden.
(2)
Sämtliche Abschlüsse, Vereinbarungen und Verabredungen sind
erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung durch HBS bzw. mit
schriftlichem Vertragsschluss verbindlich.
(3)
An allen Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen sowie anderen
Unterlagen behält sich HBS ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen
Schutzrechte vor. Der Käufer / Besteller darf diese nur mit der
schriftlichen Einwilligung von HBS an Dritte weitergeben, unabhängig
davon, ob die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Die Preise von HBS verstehen sich, falls nicht anders
schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung
und etwaiger Zuschläge für Rohstoffpreise am Tag der Auslieferung. Die
Preise gelten zuzüglich der am Tag der Auslieferung jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils der am Tag der Lieferung
gültige Listenpreis von HBS. Der Käufer / Besteller versichert die
Richtigkeit seiner USt-Identifikationsnummer.
(2)
Die Bezahlung der Rechnungen hat sofort zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(3)
Gerät der Käufer / Besteller mit einer Zahlung in Verzug,
gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall hat
der Käufer/Besteller HBS die entstehenden Mahnkosten und jeden anderen
aus dem Zahlungsverzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Als
Verzugszinsen werden 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz vereinbart.
HBS kann zudem nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung
ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter
Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlicher Zahlungen
geltend machen.
(4)
Der Käufer / Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von HBS anerkannt
wurden oder unstrittig sind.
(5)
Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00 zuzüglich der jeweils
gültigen Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter dem Mindestauftragswert
werden zu den Verpackungs- und Versandkosten anteilige
Bearbeitungskosten in Höhe von € 50,00 berechnet.
§ 4 Versand, Verpackung und Gefahrübergang
(1)
Verladung und Versand erfolgen ohne Verantwortung der HBS für
günstigste Versandart auf Rechnung und Gefahr des Käufers / Bestellers.
Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur,
Frachtführer oder mit Verladungsbeginn bei Selbstabholung. Verzögert
sich die Lieferung an den Käufer / Besteller aus Gründen, die er selbst
zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der
Versandbereitschaft an den Käufer / Besteller.
(2)
Die Versendung erfolgt in Einwegverpackungen, die nicht
zurückgenommen werden. Der Käufer / Besteller hat für die Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3)
Bei Bestellung abweichender Stückzahlen wird die nächst größere Verpackungseinheit geliefert und berechnet.
§ 5 Lieferbedingungen und besondere Vertragsmodelle
(1)
Die Berechnung der Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung durch HBS, jedoch nicht vor der endgültigen Einigung
über alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Angaben über
Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich und
ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
(2)
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3)
Bei Lieferverzug ist die Schadensersatzpflicht bei leichter
Fahrlässigkeit auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Rücktritt des Käufers /
Bestellers vom Kaufvertrag ist nur nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist möglich.
(4)
HBS behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen. Diese sind nach erfolgter Berechnung jeweils für sich zur Zahlung fällig.
(5)
Rahmen- und Abrufaufträge haben – falls nicht anders
vereinbart – eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Zugang der
Auftragsbestätigung und verpflichten zur Abnahme der Gesamtmenge. Sollte
bis Ende des zwölften Monats die Menge nicht abgenommen sein, ist HBS
berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung die Restmenge zu
liefern und zu berechnen.
§ 6 Zeichnungsteile und Sonderanfertigungen
(1)
Bei Artikeln in Ausführung nach Muster oder Zeichnung, die
eine spezielle Anfertigung erfordern, sind produktionsbedingte
Minder-/Mehrlieferungen bis zu 10 % als vertragsgemäße Lieferung
abzunehmen. Eine Ausnahme gilt bei ausdrücklichem Hinweis in der
Bestellung und schriftlicher Bestätigung.
(2)
Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Muster und sonstigen
Anweisungen des Kunden übernimmt HBS für die Funktionstauglichkeit des
Produkts und sonstigen Mängel, die auf Kundenanweisung beruhen, keine
Gewährleistung und keine Haftung, sofern nicht seitens HBS ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.
(3)
Der Käufer / Besteller übernimmt die Gewähr, dass die
Herstellung und Lieferung der nach seinen Wünschen gefertigten Ware
keine Schutzrechte Dritter verletzt und übernimmt die Haftung soweit
möglich im Außenverhältnis, jedenfalls aber stellt er HBS von der
entsprechenden Haftung frei.
(4)
Der Käufer / Besteller stellt HBS von etwaigen Ansprüchen
Dritter aus der Produkthaftung und wegen durch die Ware verursachter
Schäden frei, es sei denn, dass der Schaden ausschließlich auf der
Beschaffenheit der Ware beruht und von HBS vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz, Haftung und Verjährung
(1)
Jegliche Gewährleistung, Schadensersatz und Haftung seitens
HBS ist ausgeschlossen, soweit lediglich geringe Abweichungen in
Dimension und Ausführung im Rahmen technischer und handelsüblicher
Toleranzen an der bestellten Waren vorliegen.
(2)
Mängelansprüche des Käufers bestehen grundsätzlich nur, wenn
der Käufer / Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zusätzlich gilt:
Offensichtliche Mängel, die sich auf Umfang und Qualität der Lieferung
und Leistungen beziehen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch acht
Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei HBS direkt geltend gemacht
werden. Die Rücksendung beanstandeter Ware hat nur nach unserer
vorherigen schriftlichen Einwilligung zu erfolgen.
(3)
Bei Vorliegen eines Mangels und bei fristgerechter Mängelrüge
nimmt HBS nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer / Besteller nachweist, dass der
Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Wurde zweimalige Nachbesserung oder
eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der Mangel nach
einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt werden, kann
der Käufer / Besteller die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für
Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme geltend machen. HBS ist nicht
zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten möglich ist.
(4)
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch
fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, Verschleiß, mangelnde
Wartung, elektrische Einflüsse, Eingriffe oder Veränderung bzw.
Verwendung, Vermischung und Verarbeitung von Teilen anderer Hersteller
ohne genaue vorherige Information und Zustimmung der HBS hervorgerufen
werden, sofern der Mangel im Zuge der Vermischung oder Verwendung
aufgetreten ist bzw. auf Inkompatibilität beruht. Jedenfalls sind
Prozessgewährleistungen ausgeschlossen, falls prozessrelevante Teile /
Baugruppen einer Anlage und die Aufschweisselemente (Hülsen/Bolzen), auf
deren Beschaffenheit und Qualität HBS keinen Einfluss hat, nicht von
HBS stammen.
(5)
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen,
haftet HBS, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur nach folgenden
Maßgaben:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder eines Verschuldens der leitenden Angestellten;
- Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch schuldhaftes Handeln, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder Verschuldens eines leitenden Angestellten;
- Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden;
- Bei Mängeln an der Ware, soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz reicht.
(6)
Jedoch ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit HBS, deren
gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich
gehandelt haben.
(7)
Eine weitergehende Haftung seitens HBS ist ausgeschlossen.
(8)
Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach
Gefahrübergang auf den Käufer / Besteller. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die HBS
gegen den Käufer / Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die
gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der HBS. Im Fall des
vertragswidrigen Verhaltens des Käufers / Bestellers, z. B.
Zahlungsverzug, hat HBS nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist
das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt HBS die
Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfändet HBS die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. HBS
ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach
Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der
Verwertungserlös mit den HBS vom Käufer / Besteller geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
(2)
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HBS zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HBS
auf Wunsch des Bestellers bzw. Käufers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
(3)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem
Besteller bzw. Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt
macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
(4)
Der Käufer / Besteller tritt hiermit sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an HBS sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer / Besteller HBS mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. HBS nimmt diese Abtretung hiermit an.
(5)
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Käufer / Besteller HBS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den
Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
(6)
Bis auf Widerruf ist der Käufer / Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn
vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Zahlungsunfähigkeit des Käufers / Bestellers nahelegen, ist HBS
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers / Bestellers zu
widerrufen. Außerdem kann HBS nach vorheriger Androhung der Offenlegung
der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Käufer / Besteller gegenüber dem
Kunden verlangen.
(7)
Dem Käufer / Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für HBS. Der Käufer /
Besteller verwahrt die neue Sache für HBS mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene
Sache gilt als Vorbehaltsware.
(8)
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht
der HBS gehörenden Gegenständen steht HBS das Miteigentum an der neuen
Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung ergibt. Ist die von HBS gelieferte Vorbehaltsware als
Hauptsache im Rahmen der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
anzusehen, geht das an der neuen Sache entstehende Eigentum mit seiner
Entstehung in vollem Umfang auf HBS über. Sofern der Käufer / Besteller
Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht Einigkeit, dass der
Käufer / Besteller HBS Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
(9)
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer /
Besteller HBS hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen
den Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es
noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch
nur in Höhe des Betrages, der dem von HBS in Rechnung gestellten Wert
der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
entspricht. HBS nimmt die Abtretung an. Der HBS abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der
Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt §
8 Abs. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
(10)
Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer / Besteller bzw. mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer /
Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch
seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit
allen Nebenrechten sicherheitshalber in Höhe des Verhältnisses des
Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren
zum Zeitpunkt der Verbindung an HBS ab. HBS nimmt die Abtretung an.
(11)
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Käufer / Besteller HBS unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
§ 9 Geheimhaltung und Schutzrechte
(1)
Der Käufer / Besteller verpflichtet sich ebenso wie HBS, über
alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Unterlagen,
Erkenntnisse und Informationen jeder Art des jeweils anderen, die im
Rahmen der Auftragsanbahnung und –Durchführung bekannt werden, streng
vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber
Außenstehenden, insbesondere gegenüber Wettbewerbern, zu bewahren.
(2)
Geistiges Eigentum, insbesondere Schutzrechte oder
Erfindungen, die sich im Zuge der Vertragsanbahnung oder der
Zusammenarbeit zwischen HBS und dem Käufer / Besteller ergeben, speziell
dann, wenn die Grundidee der Schutzrechte oder Erfindung den Ursprung
bei HBS hat, werden von HBS angemeldet und genutzt. Sofern nicht
eindeutig festzustellen ist, auf wessen Idee die Schutzrechte
zurückgehen, sind sich beide Parteien einig, dass die Schutzrechte von
beiden Parteien genutzt werden können.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
sowie sämtliche sich zwischen HBS und dem Käufer / Besteller ergebenden
Streitigkeiten aus den zwischen HBS und ihm geschlossenen Verträgen, ist
der Firmensitz von HBS. HBS ist jedoch berechtigt, den Käufer /
Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2)
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3)
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen
als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.