Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HBS Präzisionsteile GmbH
(im Folgenden HBS)

§ 1 Geltungsbereich

(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer / Besteller und HBS geschlossenen Verträge über die Lieferungen von Waren. Insoweit gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der HBS. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Nebenabreden und Abweichungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei fernschriftliche Vereinbarungen der Schriftform genügen.

(2)
Die Waren von HBS sind ausschließlich für die Nutzung der Unternehmer bestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)
Die Angebote von HBS sind freibleibend, es sei denn, dass HBS diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unterlagen, Prospekte, Zeichnungen, Maße, Belastbarkeitswerte, Gewichtsangaben und Muster sind solange unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht werden.

(2)
Sämtliche Abschlüsse, Vereinbarungen und Verabredungen sind erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung durch HBS bzw. mit schriftlichem Vertragsschluss verbindlich.

(3)
An allen Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen behält sich HBS ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer / Besteller darf diese nur mit der schriftlichen Einwilligung von HBS an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob die Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)
Die Preise von HBS verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und etwaiger Zuschläge für Rohstoffpreise am Tag der Auslieferung. Die Preise gelten zuzüglich der am Tag der Auslieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis von HBS. Der Käufer / Besteller versichert die Richtigkeit seiner USt-Identifikationsnummer.

(2)
Die Bezahlung der Rechnungen hat sofort zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(3)
Gerät der Käufer / Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall hat der Käufer/Besteller HBS die entstehenden Mahnkosten und jeden anderen aus dem Zahlungsverzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Verzugszinsen werden 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz vereinbart. HBS kann zudem nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlicher Zahlungen geltend machen.

(4)
Der Käufer / Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von HBS anerkannt wurden oder unstrittig sind.

(5)
Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00 zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter dem Mindestauftragswert werden zu den Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von € 50,00 berechnet.

§ 4 Versand, Verpackung und Gefahrübergang

(1)
Verladung und Versand erfolgen ohne Verantwortung der HBS für günstigste Versandart auf Rechnung und Gefahr des Käufers / Bestellers. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder mit Verladungsbeginn bei Selbstabholung. Verzögert sich die Lieferung an den Käufer / Besteller aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer / Besteller.

(2)
Die Versendung erfolgt in Einwegverpackungen, die nicht zurückgenommen werden. Der Käufer / Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(3)
Bei Bestellung abweichender Stückzahlen wird die nächst größere Verpackungseinheit geliefert und berechnet.

§ 5 Lieferbedingungen und besondere Vertragsmodelle

(1)
Die Berechnung der Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch HBS, jedoch nicht vor der endgültigen Einigung über alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

(2)
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3)
Bei Lieferverzug ist die Schadensersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein Rücktritt des Käufers / Bestellers vom Kaufvertrag ist nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich.

(4)
HBS behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen. Diese sind nach erfolgter Berechnung jeweils für sich zur Zahlung fällig.

(5)
Rahmen- und Abrufaufträge haben – falls nicht anders vereinbart – eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung und verpflichten zur Abnahme der Gesamtmenge. Sollte bis Ende des zwölften Monats die Menge nicht abgenommen sein, ist HBS berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung die Restmenge zu liefern und zu berechnen.

§ 6 Zeichnungsteile und Sonderanfertigungen

(1)
Bei Artikeln in Ausführung nach Muster oder Zeichnung, die eine spezielle Anfertigung erfordern, sind produktionsbedingte Minder-/Mehrlieferungen bis zu 10 % als vertragsgemäße Lieferung abzunehmen. Eine Ausnahme gilt bei ausdrücklichem Hinweis in der Bestellung und schriftlicher Bestätigung.

(2)
Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Muster und sonstigen Anweisungen des Kunden übernimmt HBS für die Funktionstauglichkeit des Produkts und sonstigen Mängel, die auf Kundenanweisung beruhen, keine Gewährleistung und keine Haftung, sofern nicht seitens HBS ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.

(3)
Der Käufer / Besteller übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Wünschen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt und übernimmt die Haftung soweit möglich im Außenverhältnis, jedenfalls aber stellt er HBS von der entsprechenden Haftung frei.

(4)
Der Käufer / Besteller stellt HBS von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Produkthaftung und wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass der Schaden ausschließlich auf der Beschaffenheit der Ware beruht und von HBS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz, Haftung und Verjährung

(1)
Jegliche Gewährleistung, Schadensersatz und Haftung seitens HBS ist ausgeschlossen, soweit lediglich geringe Abweichungen in Dimension und Ausführung im Rahmen technischer und handelsüblicher Toleranzen an der bestellten Waren vorliegen.

(2)
Mängelansprüche des Käufers bestehen grundsätzlich nur, wenn der Käufer / Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zusätzlich gilt: Offensichtliche Mängel, die sich auf Umfang und Qualität der Lieferung und Leistungen beziehen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich bei HBS direkt geltend gemacht werden. Die Rücksendung beanstandeter Ware hat nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung zu erfolgen.

(3)
Bei Vorliegen eines Mangels und bei fristgerechter Mängelrüge nimmt HBS nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Käufer / Besteller nachweist, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Wurde zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der Mangel nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt werden, kann der Käufer / Besteller die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme geltend machen. HBS ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

(4)
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, Verschleiß, mangelnde Wartung, elektrische Einflüsse, Eingriffe oder Veränderung bzw. Verwendung, Vermischung und Verarbeitung von Teilen anderer Hersteller ohne genaue vorherige Information und Zustimmung der HBS hervorgerufen werden, sofern der Mangel im Zuge der Vermischung oder Verwendung aufgetreten ist bzw. auf Inkompatibilität beruht. Jedenfalls sind Prozessgewährleistungen ausgeschlossen, falls prozessrelevante Teile / Baugruppen einer Anlage und die Aufschweisselemente (Hülsen/Bolzen), auf deren Beschaffenheit und Qualität HBS keinen Einfluss hat, nicht von HBS stammen.

(5)
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet HBS, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur nach folgenden Maßgaben:

  • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder eines Verschuldens der leitenden Angestellten;
  • Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch schuldhaftes Handeln, auch im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder Verschuldens eines leitenden Angestellten;
  • Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden;
  • Bei Mängeln an der Ware, soweit die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz reicht.

(6)
Jedoch ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit HBS, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

(7)
Eine weitergehende Haftung seitens HBS ist ausgeschlossen.

(8)
Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer / Besteller. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die HBS gegen den Käufer / Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der HBS. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers / Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, hat HBS nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt HBS die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet HBS die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. HBS ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den HBS vom Käufer / Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(2)
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HBS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HBS auf Wunsch des Bestellers bzw. Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(3)
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller bzw. Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

(4)

Der Käufer / Besteller tritt hiermit sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an HBS sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer / Besteller HBS mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. HBS nimmt diese Abtretung hiermit an.

(5)
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer / Besteller HBS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(6)
Bis auf Widerruf ist der Käufer / Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers / Bestellers nahelegen, ist HBS berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers / Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann HBS nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer / Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

(7)
Dem Käufer / Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für HBS. Der Käufer / Besteller verwahrt die neue Sache für HBS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

(8)
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der HBS gehörenden Gegenständen steht HBS das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Ist die von HBS gelieferte Vorbehaltsware als Hauptsache im Rahmen der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung anzusehen, geht das an der neuen Sache entstehende Eigentum mit seiner Entstehung in vollem Umfang auf HBS über. Sofern der Käufer / Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, besteht Einigkeit, dass der Käufer / Besteller HBS Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

(9)
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer / Besteller HBS hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HBS in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. HBS nimmt die Abtretung an. Der HBS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt § 8 Abs. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

(10)
Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer / Besteller bzw. mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer / Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an HBS ab. HBS nimmt die Abtretung an.

(11)
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer / Besteller HBS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 9 Geheimhaltung und Schutzrechte

(1)
Der Käufer / Besteller verpflichtet sich ebenso wie HBS, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Unterlagen, Erkenntnisse und Informationen jeder Art des jeweils anderen, die im Rahmen der Auftragsanbahnung und –Durchführung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen gegenüber Außenstehenden, insbesondere gegenüber Wettbewerbern, zu bewahren.

(2)
Geistiges Eigentum, insbesondere Schutzrechte oder Erfindungen, die sich im Zuge der Vertragsanbahnung oder der Zusammenarbeit zwischen HBS und dem Käufer / Besteller ergeben, speziell dann, wenn die Grundidee der Schutzrechte oder Erfindung den Ursprung bei HBS hat, werden von HBS angemeldet und genutzt. Sofern nicht eindeutig festzustellen ist, auf wessen Idee die Schutzrechte zurückgehen, sind sich beide Parteien einig, dass die Schutzrechte von beiden Parteien genutzt werden können.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen HBS und dem Käufer / Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen HBS und ihm geschlossenen Verträgen, ist der Firmensitz von HBS. HBS ist jedoch berechtigt, den Käufer / Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2)
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.